Neuigkeiten

Benutzung des Gemeindewappens

 

Diese Richtlinien sind sind ab sofort zu beachten, besonders der § 7,  wonach die Benutzung bereits verwendeter Wappen 2 Monate nach dieser Veröffentlichung  beantragt werden muss.

 

Richtlinien zum Schutz und für die Verwendung des Wappens

der Ortsgemeinde Bleialf

Der Ortsgemeinderat Bleialf hat in der Sitzung am 07.06.2010 die nachfolgenden "Richtlinien zum Schutz und zur Verwendung des Gemeindewappens" beschlossen, die hiermit bekannt gemacht werden:

§ 1

1. Die Ortsgemeinde Bleialf führt nach § 5 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GemO) als Hoheitszeichen ein eigenes Wappen. Es zu führen, ist ausschließlich der Gemeinde vorbehalten und findet vornehmlich amtliche Verwendung im Dienstsiegel der Ortsgemeinde.

2. Das Wappen der Ortsgemeinde darf von anderen nur mit Genehmigung der Ortsgemeinde verwendet werden ( § 5 Abs. 3 GemO).

3. Die Bestimmungen des § 12 BGB über den Schutz des Namensrechtes finden auf das Gemeindewappen analoge Anwendung.

§ 2

Die Verwendung des Wappens in heraldisch einwandfreier Form auf Fahnen zur vorübergehenden Beflaggung von Gebäuden oder Grundstücken sowie zur vorübergehenden Ausschmückung von Gebäuden, Schaufenstern u. dgl. wird für besondere Anlässe, die öffentlichen Charakter tragen, allgemein genehmigt.

§ 3

1. Die Genehmigung zur Verwendung des Gemeindwappens bei Feierlichkeiten und Zusammenkünften privater Art ist von Fall zu Fall zu beantragen.

2. Über die Genehmigung entscheidet in diesen Fällen der Ortsbürgermeister durch schriftlichen Bescheid.

§ 4

1. Bürgern, Vereinen und gewerblichen Unternehmen, die in Bleialf ansässig sind, kann gestattet werden, das Gemeindewappen für eigene Interessen zu verwenden, z.B.

a.) auf Vereinsfahnen und Wimpeln,

b.) auf Sportkleidung aktiver Mannschaften von Sport- oder ähnlichen Vereinen, auf Uniformen, Vereinskleidungen u. dgl.

c.) auf Jubiläums- und Programmbüchern sowie auf Schriften ähnlicher Art,

d.) auf Schmuck - und Gebrauchsgegenständen (z.B. Aschenbecher, Schreibmappen, Porzellangegenstände, etc....)

e.) in Verbindung mit Firmen- und Geschäftszeichen,

f.) zur dauernden Ausschmückung von Gegenständen, Räumen und dgl. in Verbindung mit anderen Symbolen und Emblemen.

g.) zur Nutzung auf einer Homepage im Internet

2. Die Voraussetzung für die Erteilung einer der oben aufgeführten Genehmigungen ist, dass

a.) die Verwendung des Wappens das Ansehen der Gemeinde nicht gefährdet oder

schädigt oder gefährden bzw. schädigen kann,

b.) jeder Anschein eines amtlichen Charakters durch die Verwendung des Wappens vermieden wird und eine Verwechslung mit gemeindlichen Einrichtungen sowie jede missbräuchliche Verwendung ausgeschlossen ist,

c.) bei der Verwendung des Wappens als Werbung sichergestellt ist, dass die Werbung nicht nur dem Antragsteller, sondern auch der Ortsgemeinde Bleialf dienst bzw. im Interesse dieser liegt,

d.) das Gemeindewappen heraldisch richtig und künstlerisch einwandfrei wiedergegeben wird,

e.) das Gemeindewappen als Ganzes dargestellt und nicht durch andere Symbole verdeckt wird.

3. Der Antrag auf Verwendung des Gemeindewappens ist an den Ortsbürgermeister zu richten.

4. Für die Erteilung der Genehmigung zur Verwendung des Gemeindewappens in den angeführten Fällen ist der Ortsbürgermeister zuständig. Die Genehmigung erfolgt schriftlich. Der Ortsgemeinderat ist über jede Genehmigung zu informieren.

§ 5

Jede Genehmigung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufes zu erteilen.

§ 6

Auswärts wohnenden Antragstellern kann die Verwendung des Gemeindewappens nach Maßgabe des § 4 erlaubt werden, wenn damit eine besondere Werbung für die Gemeinde verbunden ist.

§ 7

Soweit das Gemeindewappen am Tage der Veröffentlichung dieser Richtlinien bereits ohne Genehmigung der Ortsgemeinde benutzt wird, ist die entsprechende Genehmigung bis spätestens 2 Monate nach der Veröffentlichung zu beantragen.

§ 8

Jede erteilte Genehmigung ist in eine dafür einzurichtende Liste bzw. Datei einzutragen.

§ 9

Diese Richtlinie tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im amtlichen Bekanntmachungsorgan "Prümer Rundschau" in Kraft.

Bleialf, 01.07.2010

gez. Edith Baur, Ortsbürgermeisterin

 

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EditBaur

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Edith Baur
Ortsbürgermeisterin


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